Kulturhus Jaderberg e. V.

Satzung

Fassung vom 24. April 2015. Der Text wurde aus den gescannten Originaldokumenten übertragen. Im Zweifel ist die unterschriebene Originalfassung maßgeblich.

Original Teil 1 (PDF) · Original Teil 2 (PDF)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung „Kulturhus Jaderberg e. V.“ und hat seinen Sitz in Jade/Jaderberg. Er soll beim Amtsgericht Oldenburg in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur in Jade und Umgebung. Der Verein ist überparteilich.
  2. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch:
    1. eigene Kultur-Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, Theater, Foren und Symposien,
    2. Vortragsveranstaltungen kultureller und wissenschaftlicher Art,
    3. die ideelle und/oder materielle Förderung bestehender Kulturangebote und die Unterstützung neuer Kunst- und Kulturangebote,
    4. die Anregung und Pflege von Kulturkontakten und den künstlerischen Austausch in der Gemeinde Jade und Umgebung,
    5. die Zusammenarbeit mit anderen kulturelle Arbeit leistenden Vereinen, Organisationen, Institutionen und Personen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss schriftlich spätestens 3 Monate vor Jahresende erklärt werden. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Ausschlussgrund: Vereinsschädigendes Verhalten oder, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss muss vom Vorstand beschlossen werden. Der Betroffene ist vorher zu hören. Dem durch den Vorstand Ausgeschlossenen steht die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, beginnend ab dem Tag der Zustellung des Vorstandsbeschlusses.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge in der von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höhe. Diese sind zum 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung an den Verein fällig. Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der volle Jahresbeitrag zu diesem Zeitpunkt fällig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Jahr erfolgt keine (anteilige) Beitragserstattung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden/die 2. Vorsitzende unter Bekanntgabe von Tagungsort, Tageszeit und Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einberufen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Tagungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  4. Wahlen sind geheim, wenn dies beantragt wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern ein, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los, wer in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in und dem/der Schriftführer/in unterschrieben wird.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
  3. Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge
  4. Wahl der Kassenprüfer/innen
  5. Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. und 2. Vorsitzende(n) gemeinschaftlich vertreten (Gesamtvertretungsberechtigung). Bei Verhinderung eines Vorsitzenden wird der Verein durch den anderen Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin oder dem Schriftführer/der Schriftführerin vertreten.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Mittel des Vereins unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Seine Aufgabe besteht insbesondere in der aktiven und engagierten Arbeit zur Verfolgung der Zwecke des Vereins.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach Außen
  2. der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
  4. Bericht über das Geschäftsjahr
  5. Kassenbericht
  6. die Behandlung organisatorischer Maßnahmen.

§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte(n) Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben der/die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Satzungsänderung

Diese Satzung oder Teile der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jade, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke im Sinne des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden hat.

Jade, 24.04.2015